Satzung des U-Club (e.V. in Gründung)
Verein zum Erhalt des U-Clubs als soziokultureller Ort und zur Förderung von Clubkultur sowie subkulturellen Musikveranstaltungen, Kunst und Theater

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.        Der Verein führt den Namen U-Club (e.V. in Gründung)
2.        Der Verein hat seinen Sitz in der Luisenstraße 102, 42103 Wuppertal
3.        Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz “e.V.”.
4.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit
1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.        Mitglieder und Vorstandsmitglieder können für Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten, sofern diese im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Die Vergütung erfolgt ausschließlich für tatsächlich erbrachte Leistungen und stellt keine begünstigende Zuwendung aufgrund der Mitgliedschaft dar.
6.        Die Mittel des Vereins sind zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

§3 Zweck des Vereins
1.        Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß §52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
2.        Der Verein unterstützt den Erhalt des U-Clubs als soziokulturellen Begegnungsort und fördert außerdem Clubkultur, subkulturelle Musikveranstaltungen, Kunst und Theater.

3.        Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
o   die besondere Förderung des Erhalts des U-Clubs als soziokultureller Begegnungsort
o   die Durchführung, Förderung und Unterstützung kultureller Veranstaltungen, die dem Erhalt des U-Clubs dienen,
o   die Durchführung, Förderung und Unterstützung kultureller Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen, Performances und Theaterprojekte,
o   die Organisation kultureller Bildungsmaßnahmen, Workshops und Vorträge,
o   die finanzielle Förderung nicht wirtschaftlich tragfähiger kultureller Projekte sowie die Absicherung von Verlusten solcher Veranstaltungen,
o   Maßnahmen der kulturellen Netzwerkarbeit und Öffentlichkeitsarbeit,
o   die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen.

4.        Sämtliche Tätigkeiten dienen ausschließlich der gemeinnützigen Förderung von Kunst und Kultur.

§4 Mitgliedschaft
1.        Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2.        Mitgliedsarten:
o   Ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht),
o   Fördermitglieder (ohne Stimmrecht),
o   Ehrenmitglieder (beitragsbefreit, ohne Stimmrecht),
o   Gründungsmitglieder (dauerhaft beitragsbefreit, sofern ordentliche Mitglieder: mit Stimmrecht).
3.        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
4.        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
5.        Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu erklären.
6.        Der Vorstand kann Mitglieder bei groben Verstößen gegen die Satzung ausschließen; vorher ist eine Stellungnahme zu ermöglichen.

§5 Mitgliedsbeiträge
1.        Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
2.        Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung
1.        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.        Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
3.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
4.        Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
5.        Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
7.        Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von Protokollführer/in und Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§8 Vorstand
1.        Der Vorstand besteht aus zwei Personen:
o   Vorsitzende/r,
o   stellvertretende/r Vorsitzende/r oder Schatzmeister/in.
Vorstandsmitglieder können mehrere Funktionen gleichzeitig wahrnehmen. Insbesondere kann die stellvertretende Vorsitzung die Aufgaben der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters übernehmen.
2 Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
3 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
5 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.
6 Arbeitsverträge mit Vorstandsmitgliedern dürfen nur durch nicht betroffene Vorstandsmitglieder oder die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand hat weitreichende Befugnisse und ist insbesondere zuständig für:
1.        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2.        Planung und Durchführung der Maßnahmen zur Zweckverwirklichung gemäß §3
3.        Verwaltung der Vereinsmittel
4.        Erstellung des Jahresberichts
5.        Abschluss von Verträgen und Kooperationen
6.        Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren vertragliche Betreuung
7.        Einrichtung von Arbeitsgruppen und Delegation von Aufgaben
8.        Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern
9.        Entscheidung über Zuschüsse, Fördermaßnahmen und Verlustabsicherungen.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§10 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch: - Mitgliedsbeiträge, - Spenden, - Zuschüsse, - sonstige Einnahmen, die dem Satzungszweck nicht widersprechen.

§11 Satzungsänderungen
1.        Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.        Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.        Änderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamts.

§11a Haftung der Mitglieder
1.        Mitglieder haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins.
2.        Die Haftung beschränkt sich auf die in der Satzung festgelegten Beiträge.
3.        Eine darüberhinausgehende persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

§12 Auflösung des Vereins
1.        Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.        Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für kulturelle Zwecke.

§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung vom 9.12.2025 in Kraft.